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   BVerwG, 22.09.2021 - 9 B 9.21   

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https://dejure.org/2021,43136
BVerwG, 22.09.2021 - 9 B 9.21 (https://dejure.org/2021,43136)
BVerwG, Entscheidung vom 22.09.2021 - 9 B 9.21 (https://dejure.org/2021,43136)
BVerwG, Entscheidung vom 22. September 2021 - 9 B 9.21 (https://dejure.org/2021,43136)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 07.10.2019 - C-47/19

    Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2021 - 9 B 9.21
    bb UStG zu berücksichtigende Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwSt-RL mit der Schul- und Hochschulbildung, für die er eine Umsatzsteuerbefreiung vorsieht, allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen (EuGH, Urteil vom 14. März 2019 - C-449/17 [ECLI:EU:C:2019:202], A & G Fahrschul-Akademie - Rn. 26, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - C-47/19 [ECLI:EU:C:2019:840], Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst - Rn. 30).

    Nicht erfasst wird demgegenüber ein spezialisierter und punktuell erteilter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt (EuGH, Urteil vom 14. März 2019 - C-449/17, A & G Fahrschul-Akademie - Rn. 29, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - C-47/19, Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst - Rn. 33).

    Da die Steuerbefreiungen in Art. 132 MwSt-RL nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union autonome unionsrechtliche Begriffe darstellen, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung verhindern sollen (stRspr, vgl. etwa EuGH, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - C-47/19, Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst - Rn. 22), kommt auch die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst.

  • EuGH, 14.03.2019 - C-449/17

    A & G Fahrschul-Akademie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2021 - 9 B 9.21
    bb UStG zu berücksichtigende Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwSt-RL mit der Schul- und Hochschulbildung, für die er eine Umsatzsteuerbefreiung vorsieht, allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen (EuGH, Urteil vom 14. März 2019 - C-449/17 [ECLI:EU:C:2019:202], A & G Fahrschul-Akademie - Rn. 26, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - C-47/19 [ECLI:EU:C:2019:840], Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst - Rn. 30).

    Nicht erfasst wird demgegenüber ein spezialisierter und punktuell erteilter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt (EuGH, Urteil vom 14. März 2019 - C-449/17, A & G Fahrschul-Akademie - Rn. 29, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - C-47/19, Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst - Rn. 33).

  • BVerwG, 27.04.2017 - 9 C 5.16

    Umsatzsteuerbefreiung von Nachhilfeinstituten: keine Mindestquote von Lehrkräften

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2021 - 9 B 9.21
    Sie braucht daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht abschließend beantwortet zu werden (BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 9 C 5.16 - BVerwGE 158, 387 Rn. 19 f. m.w.N.).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-147/01

    'Weber''s Wine World u.a.'

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2021 - 9 B 9.21
    Nach diesem Prinzip sind nationale Rechtsvorschriften so weit wie möglich dahin auszulegen, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (EuGH, Urteile vom 2. Oktober 2003 - C-147/01 [ECLI:EU:C:2003:533], Weber"s Wine World - Rn. 103, 117 und vom 13. März 2007 - C-432/05 [ECLI:EU:C:2007:163], Unibet - Rn. 43 f.).
  • BFH, 27.03.2019 - V R 32/18

    Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht einer Schwimmschule

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2021 - 9 B 9.21
    Nicht entschieden hat es auch die Frage, ob der enge Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts dann erweitert werden müsse, wenn es um das Erlernen einer elementaren Grundfähigkeit gehe, an dem ein ausgeprägtes Allgemeininteresse bestehe (so BFH, Vorlagebeschluss vom 27. März 2019 - V R 32/18 - juris Rn. 17 zum Schwimmunterricht), da das Erlernen einer chinesischen Selbstverteidigungstechnik jedenfalls keine solche elementar wichtige Grundfähigkeit darstelle.
  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2021 - 9 B 9.21
    Nach diesem Prinzip sind nationale Rechtsvorschriften so weit wie möglich dahin auszulegen, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (EuGH, Urteile vom 2. Oktober 2003 - C-147/01 [ECLI:EU:C:2003:533], Weber"s Wine World - Rn. 103, 117 und vom 13. März 2007 - C-432/05 [ECLI:EU:C:2007:163], Unibet - Rn. 43 f.).
  • BFH, 28.05.2013 - XI R 35/11

    Zur Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule -

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2021 - 9 B 9.21
    Ausdrücklich offen lässt das Gericht, ob die umsatzsteuerrechtliche Bescheinigung nicht ohnehin schon deshalb ausscheidet, weil es sich um eine reine Freizeitgestaltung handelt (so BFH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI R 35/11 - juris Rn. 47 zu "Wing Tsun als Kampfsport für Kinder").
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